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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

a) Die Lieferungen und Leistungen des Auftragsnehmers erfolgen auf der Grundlage der Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers in ihrer jeweils aktuellen Form. Von den Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarung sind ausschließlich als schriftliche Zusatzvereinbarung gültig.

b) Der Auftraggeber versichert rechtsverbindlich, Eigentümer der Vergegenständlichen Flächen, Nutzeinheiten. Objekte und Liegenschaften zu sein oder im ausdrücklichen Willen und als Bevollmächtigter im Auftrag der/des Eigentümer/s zu handeln. Auf Ersuchen des Auftragsnehmers wird der Auftraggeber hierzu den entsprechenden Nachweis (z.B. Verwaltervollmacht) vorlegen.

c) Alle vertraglich definierte Preise verstehen sich als Nettopreise exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer bewirkt die entsprechende prozentuale Erhöhung der vertraglich vereinbarten Bruttopreise.

d) Die vertragliche Währung ist auf EUR definiert.

e) Sowohl Auftragsnehmer als auch Auftraggeber benennen zuständige Sachbearbeiter, welche die Umsetzung des Vertragsgegenstandes leiten.

§ 2 Begriffe


AG = Auftraggeber
AN = Auftragsnehmer
RWM = Rauchwarnmelder
WE = Wohneinheiten
GF = Gemeinschaftsflächen (Treppenflure. Keller. Dachboden etc.)
NE =Nutzeinheiten (WE + GF)
LJ =Leistungsjahr ( 12 Monate ab Leistungsbeginn. revolvierend)
LS = Liegenschaft
FP =Fix Pad (ohne Bohren)
SSY =Schraubsystem (mit Bohren)

§ 3 Bestandsdaten & Datenschutz

a) Der AN stellt unter https://kunden.concepta-wuppertal.de dem AG ein im Internet online erreichbares, passwortgeschütztes, verschlüsseltes Kundenportal, nebst den erforderlichen Zugangsdaten, zur Verfügung.
Dieses Kundenportal wird zur universalen Informationsverarbeitung in Bezug auf die optimale Umsetzung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen AG und AN genutzt und gegenseitig verbindlich als Medium anerkannt.

b) Sofern eine Änderung der Internetadresse (URL) zu dem in a) benannten Kundenportal durch den AN erforderlich werden sollte, wird dies dem AG zum frühesten möglichen Zeitpunkt mitgeteilt. Der AN gewährleistet eine optimale Erreichbarkeit des Kundenportals zu a).

c) Der AG und der AN benennen hauptverantwortliche Mitarbeiter, die den gegenseitigen Datenaustausch sowie alle Fragen zum Rechnungswesen (Betriebskostenabrechnung) abstimmen und organisatorisch umsetzen.

d) Der AG übergibt vor Leistungsbeginn alle, der Erfüllung des Vertragsgegenstandes dienenden Daten und Informationen zu den Vertrags gegenständlichen NE als maschinenlesbare, durch den AG mit zumutbarem Aufwand importierbare Datei, gemäß der Formatvorgaben des AN über das Kundenportal zu a). an den AN. Der im Vertrag festgelegte Leistungsbeginn ist durch die vorherige Übergabe der Daten gemäß Formatvorgabe bedingt. Gerät der AG mit der Datenübergabe in zeitlichen Verzug, behält sich der AN vor, den Leistungsbeginn zu verschieben.

e) Der AG aktualisiert laufend die zur Erfüllung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Bestandsdaten und übergibt diese Aktualisierung als maschinenlesbare, durch den AN mit zumutbarem Aufwand importierbare Datei, gemäß der Formatvorgaben des AN, über das Kundenportal zu a), an den AN. Entstehende Kosten durch Versäumnisse trägt der AG.

f) Von e) abweichende Aktualisierungen wie unterjährig entstehende NE- Leerstände, NE-Nutzerwechsel. NE-Zukäufe, NE-Neubauten, NE-Veräußerungen und begründete NE-Sperrungen nimmt der AN ausschließlich über die zugeordnete Funktion in dem jeweiligen NE-Abschnitt des Kundenportals zu a) entgegen.

Der AN behält sich vor, unterjährige Aktualisierungen zu einem nach begründetem fachlichen Ermessen bestimmten Zeitpunkt zu berücksichtigen. Sofern der AG hiervon abweichende Leistungen des AN fordert, die für den AN nachweislich mit besonderen Aufwendungen verbunden sind, trägt der AG die hiermit verbundenen Auslagen zu den Konditionen des AN.

g) Alle Prozesse der Terminierung. RWM-Lieferung, RWM-Inbetriebnahme, RWM-Instandhaltung, RWM-Montage, RWM-Demontage, RWM-Prüf- und Wartungsarbeiten, RWM-Prüfprotokolle, sowie Störungsbeseitigungen und sämtliche Serviceleistungen werden im IT-System des AN personalisiert, zeit- und ortsgenau, in elektronisch reproduzierbarer Textform zeitnah protokolliert, dokumentiert und nach Relevanz übersichtlich selektiert über das Kundenportal zu a) zugänglich gemacht.

h) Der AN archiviert sämtliche Daten und Leistungsnachweise für jeweils 12 Monate und übergibt diese über das Kundenportal zu a). Darüber hinausgehende Datenarchivierungen werden durch den AN auf gesonderten Wunsch des AG ermöglicht. Sofern dies für den AN nachweislich mit besonderen Aufwendungen verbunden ist, trägt der AG die hiermit verbundenen Auslagen zu den Konditionen des AN.
i) Der AG verpflichtet sich, die ihm in Bezug auf das Kundenportal zu a) anvertrauten Zugangsdaten vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte bestmöglich zu schützen. Sofern die Zugangsdaten unberechtigten Dritten bekannt werden, meldet der AG dies dem AN unverzüglich.

In einem solchen Fall wird der AN die umgehende Löschung der alten Zugangsdaten ausführen und dem AG neugenerierte Ersatz-Zugangsdaten übermitteln.

Der AG entbindet den AN von jeglicher Haftung, die mit dem mindestens fahrlässigen Umgang bzgl. der Zugangsdaten verbunden ist.

Aufwendungen und Schaden, die mit einem durch den AG zu vertretenden, mindestens fahrlässigen Umgang mit den Zugangsdaten zu dem geschützten Kundenportal zu a) entstehen, trägt der AG zu den Konditionen des AN.

j) Die vom AG übermittelten Daten werden vom AN nach Bundesdatenschutzgesetz behandelt. Die übermittelten Daten werden nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben.

§ 4 Geräte

a) RWM, die durch den AN an den AG verkauft, vermietet, verleast, unentgeltlich bereitgestellt oder im Auftrag regelmäßig geprüft, gewartet und instand- gehalten werden, entsprechen zum Zeitpunkt der Übernahme durch den AG mindestens dem Stand der Technik, erfüllen die Anforderungen des BauPG (sofern anwendbar) und sind gemäß Direktive 89/106/EWG, auf der Basis der harmonisierten EN 14604 in ihrer jeweils aktuellen Fassung CE zertifiziert und als solche durch entsprechende Beschriftungen kenntlich gemacht.

Auf Ersuchen des AG wird der AN unverzüglich durch die Vorlage des jeweils relevanten CE-Zertifikates einer notifizierten bzw. staatlich akkreditierten Prüf-, Überwachungs-. Zertifizierungsstelle (PUZ) die Konformität, zum Zeitpunkt der Übernahme durch den AG, belegen.

b) Die Verwendung neuerer RWM-Typen ist dem AN nach fachlichem Ermessen gestattet, sofern die Geräte der harmonisierten EN 14604 in ihrer jeweils aktuellen Fassung, CE zertifiziert sind und den ggf. bestehenden übrigen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

c) RWM, die durch den AN an den AG vermietet, verleast oder unentgeltlich bereitgestellt werden. stehen uneingeschränkt im Eigentum des AN.
Der AN ist bei Zahlungsausfällen. die der AG zu vertreten hat, jederzeit berechtigt die RWM aus den NE des AG zu entfernen. Der AG verpflichtet sich hierbei dem AN oder einem durch den AN autorisierten Dritten den Zutritt zu den betreffenden NE zwecks Rückführung des RWM-Eigentums des AN zu ermöglichen.

Es wird diesbezüglich gesondert darauf hingewiesen und durch den AG ausdrücklich anerkannt dass der AN mit der Anwendung der FP-, oder SSY-Befestigungsmittel bei der Montage der RWM keinen baulichen Verbund zu dem RWM herstellt sondern jeweils ausschließlich ein RWM-Träger Gegenstand eines baulich Verbundes ist.

d) Sofern das BauPG oder ProdHaftG zur Anwendung kommen soll, erkennt der AG an, dass ausschließlich gesetzliche Regelungen anzuwenden sind, welche keinen baulichen Verbund der RWM voraussetzten.

§ 5 Terminierungslogistik

a) Der AN kündigt anstehende RWM-Montagen und RWM-Wartungen mindestens 7 Tage vor Leistungsausführung durch DIN-A4-Aushänge im Haupteingangsbereich der LS oder alternativ über geeignete Benachrichtigungskarten direkt bei dem Nutzer an.

Es gibt pro LJ und NE zwei statische, durch den AN vorgegebene und routenoptimierte Leistungstermine (T1 und T2). Zwischen T1 und T2 liegt jeweils ein Abstand von 3 Tagen (+/- acht Tage).

b) Der AN erhält durch den AG mindestens 10 Tage vor den T1 -Leistungen (möglichst gleichschließende) Schlüssel für NE-Leerstände

c) Aus einer Terminabsage für einen T I oder T2 resultiert kein Anspruch auf eine kostenfreie Individualterminierung.

d) Sofern der Nutzer bei dem ersten und zweiten Termin nicht angetroffen wurde, hinterlässt der AN eine Benachrichtigungskarte mit der Servicecenter-Rufnummer des AN und der Bitte, über diese Rufnummer einen individuellen RWM-Montage oder RWM-Wartungstermin zu vereinbaren. Falls der Nutzer nicht innerhalb von 14 Tagen einen
RWM-Montage oder RWM-Wartungstermin vereinbart, wird der AG mit Ablauf dieser Frist den Nutzer telefonisch kontaktieren und um eine individuelle Terminvereinbarung bitten. Hierbei wird der AG den Nutzer über die ggf. mit einer Individualterminierung verbundenen Anfahrtskosten informieren.


e) Jeder individuelle RWM-Montage. RWM-Demontage oder RWM-Wartungstermin findet an Werktagen und Samstags nach Vereinbarung innerhalb eines 1-2 stündigen Zeitfenster statt und wird dem AG, zur Weiterbelastung an den Nutzer, mit der vertraglich vereinbarten Anfahrpauschale gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten für individuelle Anfahrten des AN teilt der AN dem Nutzer jeweils vor Zustandekommen eines Individualtermins mit.

f) Sofern der AG eine Terminsynchronisation des AN mit Mess- bzw. FM- Diensten wünscht verpflichtet der AG den jeweils zur Synchronisation gewünschten Dienstleister dazu, die autonome routenoptimierte Terminierung des AN zu übernehmen.

§ 6 Montage und Montageort


a) Zur RWM-Ausstattungsdichte bietet der AN die folgenden Wahloptionen:

1) Pro WE werden 2 RWM verbaut. Dabei wird das 1. Gerät im Flur/ Fluchtweg und das 2. im Schlafraum verbaut. In 1-Raum-WE wird nur dann ein zweiter RWM im Schlafraum installiert, sofern der Abstand zu dem RWM im Flur/Fluchtweg großer als 6 Meter ergibt.

2) Pro WE wird auf durchschnittlich 20 m² Nutzfläche jeweils ein RWM verbaut. Dabei wird das 1. Gerät im Flur/Fluchtweg. das 2. im Schlafraum und die ggf. übrigen RWM in den Kinderzimmern verbaut. In WE mit einer Fläche kleiner als 40 m² wird nur dann ein RWM im Schlafraum installiert sofern der Abstand zu dem RWM im Flur/Fluchtweg großer als 6 Meter ist.

3) Pro WE wird im Flur/Fluchtweg und in sämtlichen zum Zeitpunkt der Erstausstattung als Schlafraum oder Kinderzimmer genutzten Räumen jeweils ein RWM verbaut.

4) Pro WE wird im Flur/Fluchtweg und in sämtlichen Schlafräumen, Kinderzimmern und allen übrigen Wohnräumen (inkl. Küche) jeweils mindestens ein RWM verbaut.

b) RWM werden nicht in Bädern, Waschräumen, Abstellkammer, Toiletten und vergleichbaren Räumlichkeiten installiert.

c) Über Gemeinschaftsflächen (GF). wie in Treppenhäusern vor der Keller- und Dachbodentür, zentriert an den Treppenköpfen, bei 5 und mehr Gebäudeetagen zentriert am Treppenkopf jeder 2. Etage sowie an gesetzlich vorgeschriebenen Positionen, wird je ein RWM verbaut.

d) Die RWM werden, sofern nicht abweichend vertraglich vereinbart, mit dem FP-System montiert. Die FP-Montage erfolgt ohne Leiter, Bohren, Strombedarf, Möbelrücken, Schmutz, Lärm etc.

Durch Anwendung der FP-Technik wird ausschließlich zwischen dem Klebesockel und der Bausubstanz ein baulicher Verbund hergestellt. Der RWM ist von einem solchen baulichen Verbund, auch bei einer SSY-Montage des Trägersockels, ausdrücklich ausgenommen.

e) Die Installation der RWM erfolgt nach fachlichem Ermessen des AN, so dass die Geräte gemäß DIN 14676, sowie nach den Vorgaben der ggf. geltenden Landesbauordnung bzw. nach den gesetzlichen Bestimmungen positioniert verbaut werden.

f) Alle für den AN tätigen Personen tragen dessen Arbeitsbekleidung bestehend aus einem, mit Logo des AN versehenen roten Arbeitsjacke, rotes T-Shirt. Zudem führt jeder Mitarbeiter des AN einen Ausweis mit Fachkraft für RWM der seinem Namen, Lichtbild und der jeweiligen Ausweisnummer sowie einen Personalausweis/Führerschein mit sich.

g) Dem Nutzer wird zum Zeitpunkt der RWM-Montage eine umfassende kostenfreie schriftliche und ggf. mündliche Gebrauchsanleitung für die RWM gegeben.

§ 7 RWM-Wartungen und Instandhaltung

a) Die Wartungsleistungen an RWM werden stets gemäß den Vorgaben der DIN 14676 erbracht und umfasst die folgenden Prüfungen:

- Sichtprüfung der RWM auf Beschädigung und Vollständigkeit
- Ersatz beschädigter und fehlender RWM *
- Ersatz defekter RWM **
- Wechseln der Batterie
- Prüfen der tatsächlichen Reaktionszeit
- Prüfen der tatsächlichen Schallemission
- Vollständiger Rauchkammertest
- Entfernen von Staub u. flüchtigem
)

* Kostenpflichtiger Ersatz defekter und fehlender RWM. zu der vertraglich bezifferten Ersatzpauschale, sofern der Ersatz aufgrund von Manipulation, Beschädigung, Kontamination (Anstriche, massive Fett-, Nikotinkondensate), durch unsachgemäße Nutzung oder Verlust erforderlich ist und daher nicht durch den AN zu vertreten ist.

** Kostenfreier Ersatz defekter RWM, sofern der Defekt nicht aufgrund von Manipulation, Beschädigung, Kontamination (Anstriche, massive Fett-, Nikotinkondensate), oder durch unsachgemäße Nutzung verursacht ist.

b) In NE die gemäß § 6 a) III mit RWM ausgestattet worden sind, wird der AN, sofern sich im Zuge der jährlichen RWM-Wartungen herausstellt dass durch den Nutzer eine Umnutzung der Räume vorgenommen wurde, eine Nachmontage von RWM in den entsprechend schutzbedürftigen Räumen vornehmen. Zu diesen NE ändern sich damit die RWM-Bestandsdaten und ggf. die laufenden Kosten.

c) Die Prüf- und Wartungsarbeiten werden nach der Montage gemäß aktuellem Stand der Technik (mindestens gemäß DIN 14676), in Abhängigkeit von der Erreichbarkeit der NE/RWM, in einem Wartungsintervall von 12 Monaten +/-3 Monate durchgeführt.

d) Aus der erbrachten RWM-Wartungsdienstleistung leitet sich keine Universalgewährleistung für durch Nutzer oder Dritte verursachte Instandhaltungsbedürfnisse und den generell störungsfreien Betrieb der RWM ab.

e) Dem Nutzer wird zum Zeitpunkt der RWM-Wartung eine umfassende kostenfreie schriftliche und ggf. mündliche Gebrauchsanleitung für die RWM gegeben.

f) Der AN wird, sofern hierzu keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, monatlich 1/12 der zu wartenden RWM erreichen.

§ 8 Serviceleistungen

a) Der AN stellt unter (Telefonnummer + Preis) für die Endkunden (Mieter/Nutzer) des AG eine optimal erreichbare und persönlich besetzte 24-Stunden und 7 Tage-Woche-Servicerufnummer zur telefonischen Endkundenbetreuung, unter service.concepta-wuppertal.de ein Serviceportal sowie einen Vor-Ort-Service zur Verfügung.

Der AG verpflichtet sich, keine kostenfreie Rufnummer des AN an die Endkunden (Mieter/Nutzer) bekanntzugeben.

Bei Servicebedarf wird ausschließlich über die o.g. kostenpflichtige Servicerufnummer des AN ein manueller Reset der RWM angeleitet.

Sollte ein Reset der RWM durch telefonische Anleitung nicht möglich oder nachhaltig sein, wird seitens der Serviceleitstelle des AN, schnellstmöglich, je nach Dringlichkeit, sofort, spätestens innerhalb 24 Stunden bzw. 1 Werktag oder gemäß dokumentierter etwaiger Terminvereinbarung, ein Servicetechniker an den Ort der Störung entsandt.

b) Jede Serviceleistung. welche einer Anfahrt bedarf, wird dem AG zu der vertraglich bezifferten Anfahrpauschale gesondert in Rechnung gestellt, sofern diese nicht aus einem Geräte- bzw. Batteriefabrikationsfehler (Gewährleistungsfall) oder aus einem anderen durch den AN zu vertretenden Grund heraus entstanden ist.

Geräte, die aufgrund von Manipulation, Beschädigung, Kontamination (Anstriche, massive Fett-. Nikotinkondensate), durch unsachgemäße Nutzung oder Verlust sowie aus anderen nicht durch den AN zu vertretenden Gründen ersetzt werden müssen, werden dem AG mit der vertraglich bezifferten Ersatzpauschale gesondert in Rechnung gestellt.

Manipulation, Beschädigung, Kontamination (Anstriche, massive Fett-, Nikotinkondensate), unsachgemäße Nutzung und Verlust wird in elektronischer Textform dokumentiert, zeitnah über das in § 3 (a) genannte Kundenportal an den AG übermittelt sowie im Rechnungstext aufgeführt.

c) Serviceaufträge werden dem AN von Endkunden (Mieter/Nutzer) des AG oder seitens des AG durch dessen Mitarbeiter, z.B. Service-Teams, Hausmeister, Mieterbetreuer etc., erteilt.

Serviceaufträge, die an den AN gerichtet werden, sind über das Serviceportal des AN, www.concepta-wuppertal.de oder alternativ E-Mail telefonisch unter (Telefonnummer + Kosten) zu übermitteln. Der AN behält sich vor, Serviceaufträge, die per Briefpost Fax übermittelt werden, wegen des damit verbundenen erhöhten administrativen Aufwandes, ohne weitere Begründung abzulehnen.

§ 9 Nachweis

a) Die Vertragsleistungen werden durch einen Nachweis in elektronischer Form zeitnah dokumentiert.


§ 10 Kosten & Zahlungsmodalitäten

a) Der AG stimmt in Bezug auf sämtliche Forderungen zu Lieferungen und Leistungen des AN dem Lastschriftverfahren mit 6-wöchigem Widerrufsrecht oder per Überweisung zu.

Bei Vertragsschluss mit Lastschriftverfahren benennt der AG dem AN eine Bankverbindung über die das Lastschriftverfahren auszuführen ist.

b) Die Wartungsgebühr pro NE bzw. pro RWM fällt in voller Höhe nach Erbringung der Dienstleistung an, auch wenn der AN bei zwei Terminen (T1 und T2) unverschuldet keinen Zutritt zu der NE bzw. zu den RWM erhalten hat. Die ggf. zeit-genaue Weiterbelastung der Wartungsgebühr an den Nutzer obliegt dem AG.

c) Es werden pro LJ jährliche Abschlagsrechnungen gestellt. Berechnet wird der auszustattende bzw. ausgestattete NE- oder RWM-Bestand. Mehr- oder Minderleistungen werden jeweils mit der jährlichen Endabrechnung nach Ablauf des jeweiligen LJ ausgeglichen. Hieraus entsteht dann die Abrechnungsbasis für die Rechnungslegungen des jeweils folgenden LJ.

Die erste Rechnungslegung und Abbuchung erfolgt zum 1. oder 15. des ersten Leistungsmonates. Revolvierende Rechnungslegungen und Abbuchungen erfolgen jeweils zum 1. oder 15. des Monats der Fälligkeit.

d) Der zwischen AG und AN geschlossene Vertrag beinhaltet die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuellen Nettopreise, sofern sich während der Vertragslaufzeit die Umsatzsteuer. Erhöht, wird diese Erhöhung auch auf die vertraglich vereinbarten Nettopreise erhöhend übertragen.

Die Kosten für wiederkehrende Vertragsleistungen erhöhen sich, unter Bezug auf die dienstleistungsspezifische Teuerungsrate des AN, jährlich um 2,0 %. Sofern diese Teuerungsrate nachweislich die dem AN entstehenden realen  mehr als 4%, nicht abdeckt, erklärt sich der AG in Abstimmung mit dem AN zur wirtschaftlichen Aufrechterhaltung des Vertragsgegenstandes bereit, diese Teuerungen nach entsprechender Dokumentation durch den AN als jeweilige prozentuale Teuerungsrate anzunehmen.

e) Der AN verpflichtet sich, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung die vertraglich vereinbarten Zahlungen zu gewährleisten. Bei Zahlungsverzug wird eine Verzinsung von 5% über dem Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank (§ 247 BGB) angewendet.

f) Aus dem Funktionsausfall einzelner RWM ergibt sich keine Legitimation für die Zurückstellung der gesamten Forderung.

g) Für LS, die trotz frühzeitiger Bekanntgabe der RWM-Montagetermine (T1 und T2) durch den AN unverschuldet nicht mit RWM ausgestattet werden konnten, wird dem AG durch den AN zur Endabrechnung des jeweiligen LJ eine Anfahrpauschale zum Ausgleich seiner Aufwendungen in Rechnung gestellt.

h) Pro RWM. der aus nicht durch den AN zu vertretenden Gründen, zu ersetzen ist, wird dem AG eine Ersatzpauschale,  die dem Kaufpreis des Gerätes entspricht, unter Dokumentation des exakten Ersatzortes und des Ersatzgrundes, gesondert in Rechnung gestellt, diese Regelung wird auch bei an den AG vermieteten, gestellten. RWM angewendet.

i) Für Anfahrten. die aus nicht durch den AN zu vertretenden Gründen von den T1- und T2-Anfahrten abweichen, wird dem AG der vertraglich definierte Preis für eine Anfahrpauschale, unter Dokumentation des exakten Einsatzortes und des Einsatzgrundes, gesondert in Rechnung gestellt.

j) Für NE die gemäß § 12 (d) aus dem Vertragsgegenstand ausscheiden, leistet der AG dem AN die gesondert in Rechnung gestellte, vertraglich definierte Ausfallvergütung, als Ausgleich für die massenabhängigen Umsatzverluste, da die vertragsgegenständlichen Preise auf den entsprechenden RWM-Massen kalkuliert sind.

§ 11 Haftung & Gerätegewährleistung

a) Der AN übernimmt keine Haftung für Feuerwehreinsätze, Instandhaltungsleistungen Dritter, Türöffnungen sowie Schäden, die als Folge eines Brandes oder eines RWM-Signals entstehen. Sofern ein Schaden auf eine fehlerhafte RWM-Wartung zurückzuführen ist, haftet der AN für den hierdurch entstandenen Schaden. Den Nachweis der fehlerhaften RWM-Wartung führt der AG analog zu § 114) ProdHaftG.
Für sonstige Schäden gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

Hinweis:
RWM unterstützen dabei, Brände frühzeitig zu bemerken und können weder ein Feuer löschen, noch die Entstehung eines Brandes verhindern. Weiterhin besteht trotz aller Sorgfalt die Möglichkeit, dass ein RWM eine Funktionsstörung aufweist und daher nicht oder nicht rechtzeitig den ggf. entstandenen Brand melden kann. Es sollten daher stets die üblichen Vorsichtsregeln im Umgang mit Feuer, brennbaren Materialien und technischen Geräten beachtet werden.

Der Einbau von RWM sowie die hierzu ggf. beauftragte Wartungsdienstleistung sind nicht geeignet, Versicherungen bzw. Versicherungsleistungen zu ersetzen.

b) Der AN haftet bei der Montage, Wartung und der Demontage von RWM nicht für Schäden, die auf lose Bau-, und Anstrichsubstanz oder auf Rückstände von Befestigungsmitteln zurückzuführen sind.

c) Auf RWM, die durch den AN nach dem 01.05.2010 an den AG verkauft, vermietet oder unentgeltlich bereitgestellt und in die NE des AG eingebaut worden sind, leistet der AN eine Gewährleistung von 10 Jahren ab dem Lieferdatum auf Material. Elektronik und Batterie.

Diese Gewährleistung umfasst, dass der AG bemängelte Geräte an den AN zur Fehlerfeststellung einreichen kann. Ein Anspruch auf einstweiligen Geräteersatz für den Zeitraum der Fehlerfeststellung besteht nicht. Der AN prüft den Anspruch des AG mit einer Frist von 14 Tagen und wird bei vorliegen eines Materialfehlers, einer fehlerhaften Elektronik oder einer fehlerhaften Batterie nach fachlichem Ermessen, fehlerhafte Komponenten gegen mängelfreie Bauteile ersetzen oder das gesamte Gerät in ein neues oder neuwertiges Gerät wandeln und an den AG zurückgeben.

d) Ausgenommen von der Gewährleistung sind der Verlust, physische Beschädigungen sowie unsachgemäße Handhabung des RWM. Letztere ist besonders durch starke Verschmutzung mit Nikotin-, Fett- und anderen Kondensaten, Anstriche auf den Lufteinlassen, Bauschmutz sowie die Einwirkung von liquiden Substanzen und Feuchtigkeit (auch hohe Luftfeuchtigkeit > 85% rel. Luftfeuchtigkeit) mit daraus ggf. entstehenden Korrosions- und Batterie-Entladungsschäden beschrieben.

e) Aufwendungen für den Ausbau, Transport und den Wiedereinbau von fehlerhaften RWM trägt der AN ebenso wie Schaden, die auf ein RWM-Signal zurückzuführen sind, nur wenn schuldhaftes Handeln des AN vorliegt.

f) Die vorrangigen Bestimmungen des BGB, HGB und ProdHaftG bleiben von diesen Regelungen unberührt.

§ 12 Vertragsverlängerung, Kündigung & AG-Wechsel

a) Die zwischen AG und AN vereinbarte Vertragslaufzeit verlängert sich fortlaufend um die vertraglich vereinbarte Vertragslaufzeit, sofern nicht 90 Tage vor Ablauf des Vertrages gekündigt wird oder hierzu abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.

b) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
- der AN die vertragsgegenständlichen Leistungen nachweislich, in einem Vertragsjahr zu mehr als 25% des Auftragsvolumens, aus selbst zu vertretenden Gründen, nicht erbracht hat.
- eine insolvenzrechtliches Verfahren über das Vermögen des AN/AG eröffnet oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wird.

Ein wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn sich die RWM-Erstausstattung der vertragsgegenständlichen NE aufgrund von, in der Geräteproduktion auftretenden Lieferengpässen, um bis zu 3 Monate verzögert.

c) Eine Kündigung bedarf stets der Schriftform und ist per Einschreiben zuzustellen.

d) Pro NE, die während der Vertragslaufzeit oder mit einer Kündigung aus wichtigem Grund aus dem Prüf-, Wartungs- und Servicebestand ausscheidet, wird dem AG die jeweils vertraglich bezifferten Ausfallvergütung pro NE in Rechnung gestellt.

Die betreffenden RWM gehen, sofern diese nicht bereits im Eigentum des AG stehen, mit der Bezahlung dieser Ausfallvergütung in das Eigentum des AG über und verbleiben am Montageort.

Bei der Veräußerung von LS/NE trägt der AG die Kosten für bereits ausgeführte RWM-Installationen/Wartungsleistungen des AN. Die zeit-genaue Weiterbelastung an den neuen Eigentümer obliegt dem AG.

Hat der AG aus dem vertragsgegenständlichen Bestand LS oder NE veräußert und ist der Erwerber, nach Einwilligung des AN, mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag zwischen AG und AN eingetreten, entfällt für den ursprünglichen AG die Verpflichtung zur Zahlung o.g. Ausfallvergütung pro NE.

§ 13 Rechtsnormen, Schriftform & Gerichtsstand

a) Es gilt ausschließlich deutsches Recht und deutsche Rechtsprechung.

b) Jede Form der Vereinbarung zwischen AN und AG erfordert generell die Schriftform.

c) Gerichtsstand ist, sofern hierzu keine abweichende Vereinbarung besteht, der Gesellschaftssitz des AN.

§ 14 Salvatorische Klausel

a) Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
b) Gleiches gilt, falls sich herausstellen sollte, dass diese Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten.

c) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll dann die jeweilige gesetzliche Regelung gelten.